Werte Kunden.

Der Internetshop mall of dance wird nicht wieder eröffnet.

Wir, die Betreiber, sind der Auffassung, dass uns aufgrund der gegenwärtigen Rechtsprechung eine verantwortungsbewusste Unternehmensführung im Bereich des Online-Ballettbekleidungsverkaufs nicht möglich ist und stellen deshalb den Betrieb ein.

Das OLG Naumburg gab als zweite Instanz (in erster hatten wir gewonnen) einem „Verein für unlauteren Wettbewerb, e.V.“ (der Name scheint auch aus Sicht des OLG Programm zu sein *))  Recht, der uns unter Androhung einer strafbewährten Unterlassungsklage zur Einhaltung des Textilkennzeichnungsgesetzes aufforderte.

In der Abmahnung, die uns ins Haus flatterte waren zwar ausschließlich Beispiele aus unserem Shopangebot angeführt, die auch nach Auffassung beider Instanzen nicht zu bemängeln, also nicht abmahnfähig waren, doch dem o.g. Verein gelang es im Nachhinein unter ca. 6000 Artikeln doch noch zwei oder drei zu finden, bei denen sich ein Fehler eingeschlichen hatte.

Wir konnten zwar nachweisen, dass wir bei mehr als 99 Prozent unseres Angebotes den Pflichten des Textilkennzeichnungsgesetzes nachgekommen sind, trotzdem war das OLG Naumburg der Auffassung, dass wir als Unternehmer gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hätten.

Im entsprechenden Paragraphen des UWG heißt es (Hervorhebungen von uns)

§ 3
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

Da uns tatsächlich nur zwei Fehler unterlaufen waren, können wir nicht erkennen, dass wir irgendeinen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt haben, ganz zu schweigen von einem entsprechenden Vorsatz. Wir sind auch der Auffassung, dass wir mit einem zusätzlichen Lexikon, dass alle Begriffe des Textilkennzeichnungsgesetzes über die von uns zu mehr als 99 Prozent eingehaltene Kennzeichnungspflicht hinaus erklärt hat, dem TKG mehr als Genüge geleistet haben und dass wir also auch nicht gegen die für den Unternehmer geltenden fachliche Sorgfalt verstoßen haben, nur weil uns zwei Fehler unterlaufen sind.
Nach unserer Auffassung hat der Gesetzgeber alle Umsicht walten lassen, indem er eine Verletzung des UWG nur dann als gegeben ansieht, wenn eine spürbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden oder eine spürbare Übervorteilung eines Wettbewerbers vorliegt.

Offenbar hat jedoch nach Auffassung der Richter am OLG Naumburg das Wort spürbar im oben genannten Gesetzestext keine Bedeutung.

Wie dem auch sei, wir sehen uns nicht in der Lage, einem Anspruch an absolute Fehlerfreiheit gerecht zu werden. Es ist uns nicht möglich einen Betrieb so zu führen, dass Unternehmer und Angestellte 100% fehlerfrei arbeiten. Es ist uns auch nicht möglich, 6000 durch einen oder mehrere Angestellte eingegebene Artikel so zu kontrollieren, dass 100prozentige Fehlerfreiheit gewährleistet werden kann.
Natürlich müsste ein Unternehmer auch für den einen Fehler im Falle eines tatsächlich eintretenden Schadens haften. Das bestreiten wir nicht. Wir bestreiten jedoch, dass in diesem Falle irgendein Wettbewerber spürbar benachteiligt wird. Im Gegenteil, denn der Schaden wäre allein auf unserer Seite und er würde unsere Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen.

Da wir nicht bereit sind, unsere Arbeitskraft zu einer billigen Einnahmequelle für einschlägig bekannte Vereine zu machen, stellen wir den Betrieb ein.

Wir sind zwar der Auffassung, dass das OLG Naumburg in dieser Sache ein in jeder Hinsicht fehlerhaftes Urteil „im Namen des Volkes“ gesprochen hat, - und tatsächlich müssten wir gegen das Urteil rechtlich vorgehen - doch das ist uns finanziell nicht möglich.

*) Anmerkung
Wir sind uns bewusst, dass der Name des o.g. Vereins hier falsch wiedergegeben ist. Der Fehler wurde jedoch nicht von uns, sondern vom OLG Naumburg gemacht, welches im Urteil genau diesen fehlerhaften Namen verwendet. Dass ein deutsches OLG einem "Verein für unlauteren Wettbewerb" Recht gibt, ohne beim Niederschreiben dieses Namens hellhörig zu werden, spricht nicht für die Sorgfalt dieses Gerichtes.

Aber es scheint in diesem Lande wohl so zu sein, dass Gerichte und Anwälte alle Fehler dieser Welt machen dürfen, nur ein Kleinunternehmer, der darf das nicht. Die von der die Gegenseite vertretenden Anwaltskanzlei vorgebrachten Beweise waren nachweislich zu 100% fehlerhaft – was vom Anwalt vor Gericht damit abgetan wurde, dass man da nur was "falsch zugeordnet" hatte. Das OLG Naumburg hatte zur schlampigen Arbeit der Anwaltschaft des o.g. Vereins gar keine Meinung.